Seitenbereiche
Blick über Trier
Inhalt

Entnahme eines Arbeitszimmers

Privates Veräußerungsgeschäft

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) München (Urt. v. 16.10.2025 13 K 1234/22 rkr) sah zwischen dem entnommenen Arbeitszimmer und der veräußerten Privatwohnung keine wirtschaftliche (Teil-)Identität, sodass durch die Entnahme keine neue Veräußerungsfrist ausgelöst wurde. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass mit Entnahme des Arbeitszimmers eine neue Veräußerungsfrist begann und daher zumindest der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Gegen das FG-Urteil wurde keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

Stand: 27. April 2026

Bild: lordn - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.